Satzung

Sportverein Blaue Jungs Weinhof gegr. 1967 e.V.
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) Der Verein führt den Namen: „Sportverein Blaue Jungs Weinhof gegr. 1967 e.V.“(2) Er hat seinen Sitz in 90518 Altdorf-Weinhof und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hersbruck eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1a Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes – Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Fußball Verbandes e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist hauptsächlich die allgemeine Pflege und Förderung des Sports, sowie auch des kulturellen Lebens und der dörflichen Gemeinschaft in den Ortsteilen Weinhof und Grünsberg.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsschaft mit Zwei Drittel Mehrheit.

(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss

(2) Der Austritt ist spätestens bis 30.September zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Eine erstmalige Mahnung ist nach einem Beitragsrückstand von drei Monaten möglich.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wehrpflichtige können auf Antrag für die Dauer des Grundwehrdienstes von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. bis zu acht, aus dem Verein gewählte, Beisitzer
6. den Jugendleitern
7. den Abteilungsleitern

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich und jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Die Vertretungsmacht des 1. und 2. Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 511,29 € die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2) Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen über 500,00 € dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung – des 2. Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung: Nürnberger Nachrichten – Lokalteil „Der Bote“, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergesehenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.

(5) In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt und wählbar. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Die Art der Abstimmung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, als Anlage die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Person des Versammlungsleiters enthalten.

§ 11 Haftung

(1) Der Verein haftet für Schäden, die einem Vereinsmitglied oder einem Veranstaltungsteilnehmer bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder Veranstaltungen, an denen der Verein sich beteiligt, entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, soweit sich der Verein deren Fehlverhalten zurechnen lassen muss.

(2) Die Haftung von Organmitgliedern und sonstigen für den Verein bei der Erledigung von Vereinsaufgaben tätigen Vereinsmitgliedern gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 19.02.05 auf der Mitgliederversammlung beschlossen und am 16.03.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hersbruck eingetragen.

-> Satzung (Word-Dokument)